Neue Maschinenverordnung 2023/1230


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicherlich bereits erfahren haben, wird die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst von der neuen Maschinenverordnung 2023/1230.
Mit dieser Umstellung werden tiefgreifende Veränderungen auf dem Sektor der Produktsicherheit einhergehen. Viele Unternehmen fragen sich, welche neuen Pflichten damit auf Sie zukommen und welche Schritte zu unternehmen sind. Wir möchten Sie gerne bei diesem Prozess unterstützend begleiten. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie daher über einige wesentliche Punkte.

Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung 2023/1230?

Bereits am 29.06.2023 wurde die neue Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Einige wenige Artikel, die primär die Mitgliedsstaaten und die Union selbst betreffen, gelten bereits ab dem Datum der Veröffentlichung. Die restlichen Teile der Maschinenverordnung 2023/1230 werden jedoch erst nach einer Übergangsfrist am 20.01.2027 in Kraft treten.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist weiterhin die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Relevant ist hierbei der Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Maschine: Wenn dieser frühestens am 20.01.2027 liegt, ist die neue Maschinenverordnung verpflichtend anzuwenden.

Sind während der Übergangsfrist Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung 2023/1230 parallel anwendbar?

Nein, eine parallele Anwendung beider Vorschriften ist nicht vorgesehen. Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2023/1230 nach Ablauf der Übergangsfrist ist ausschließlich die aktuelle Maschinenrichtlinie anzuwenden.

Ist mit Anpassungen der Maschinenverordnung 2023/1230 zu rechnen?

Tatsächlich wurde die neue Maschinenverordnung bereits innerhalb den ersten Woche nach Veröffentlichung, genauer gesagt am 04.07.2023, durch eine Veränderungsverordnung angepasst. Weitere Korrekturen sind aus heutiger Sicht möglich und wahrscheinlich. Daher ist nach unserer Meinung eine grundlegende Auseinandersetzung mit der neuen Maschinenverordnung derzeit für Sie noch nicht erforderlich – außer in folgendem Fall:

Was ist bereits vor Ablauf der Übergangsfrist zu beachten?

Man denke an das Negativbeispiel des Berliner Flughafens: Planen Sie Ihre Projekte im Voraus im Hinblick auf die kommenden neuen Regelungen. Könnte sich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Ihrer Maschinen über den 20.01.2027 hinaus verzögern, muss für diese die neue Maschinenverordnung 2023/1230 verpflichtend angewandt werden – die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf dann nicht mehr herangezogen werden. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder per E-Mail. Wir informieren Sie darüber, was Sie beachten müssen.

Wie erhalte ich weitere Informationen?

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in halbjährlichen Abständen informieren, d. h. jeweils im Februar und Oktober der kommenden Jahre. Wir werden zudem Anfang 2026, voraussichtlich März oder April, Schulungen anbieten, welche Sie ideal auf die Umstellung und die Anforderungen der Maschinenverordnung 2023/1230 vorbereiten werden. Genauere Informationen zu den Terminen folgen rechtzeitig vorher. Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro. Sollten Sie bereits jetzt Bedarf an weiteren Auskünften haben, kommen Sie gerne auf uns zu und wir unterstützen Sie!

Mit freundlichen Grüßen,

Bernhard Niedermaier
Geschäftsführer MATTIS GmbH & Co. KG