Kategorie: Allgemein

  • Neue Maschinenverordnung 2023/1230 – Update Februar 2025

    Auch zu Beginn des Jahres 2025 möchten wir Ihnen wieder einen kleinen Einblick in die Neuigkeiten rund um die Maschinenverordnung 2023/1230 geben.

    Zur Erinnerung: Noch bis zum 19.01.2027 gilt die altbekannte Maschinenrichtlinie 2006/24/EG, doch ab dem Stichtag 20.01.2027 wird die neue Maschinenverordnung 2023/1230 verpflichtend anzuwenden sein.

    Anpassung harmonisierter Normen: Neuer Entwurf für EN ISO 12100

    Wir berichteten in unserem letzten Newsletter darüber, dass wegen der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 die harmonisierten Normen zu überprüfen und zumindest in Teilen anzupassen sind. Dieser Prozess wird erwartungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen, doch er hat bereits begonnen: Für EN ISO 12100 liegt ein neuer Entwurf vor.

    Diese Norm ist ein zentrales Werk in der Produktsicherheit: Sie umfasst grundsätzliche Methoden und Leitlinien zur Risikobeurteilung und zur Risikominderung. Damit ist sie nicht nur unverzichtbar im Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung, sondern auch Grundlage für zahlreiche andere Normen, welche auf ihr aufbauen.

    Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die kommenden Regelungen der Maschinenverordnung 2023/1230. Beispielsweise detailliert er die Anforderungen im IT-Sektor: Die Norm wird künftig auf die komplexer gewordenen Ansprüche an Cybersicherheit und Softwareaspekte eingehen.

    Neuer Gesetzesentwurf in Deutschland:
    Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)

    Die neue Maschinenverordnung 2023/1230 wird in den Ländern der EU am Stichtag direkt und unmittelbar in Kraft treten. Eine Umsetzung in nationales Recht – wie dies bei der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Fall war – ist nicht notwendig.

    Dennoch wurde eine Neuregelung auf den Weg gebracht: Am 11.12.2024 wurde ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung veröffentlich (Drucksache 20/14145).

    Inhalt des neuen Gesetzes sind die Art und Weise der Durchführung und verfahrensrechtliche Themen rund um die Maschinenverordnung 2023/1230 wie etwa

    • Buß- und Straftatbestände,
    • Regelung der Stichproben der Marktüberwachung,
    • Sprache der Dokumentation einer Maschine
    • etc.

    Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz wird aufgehoben

    Es sind noch weitere Anpassungen an der Gesetzeslage erforderlich.

    Die Umsetzung der noch geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht geschieht bisher mit der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ebenfalls unter dem Begriff „Maschinenverordnung“ bekannt, jedoch nicht mit der europäischen Maschinenverordnung 2023/1230 zu verwechseln!).

    Mit der Ablösung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird diese überflüssig. Daher tritt die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ab dem 20.01.2027 außer Kraft.

    Schulung zur Maschinenverordnung 2023/1230 im Herbst 2025

    Da uns vermehrt Anfragen rund um die die Maschinenverordnung 2023/1230 erreichen, planen wir bereits im Herbst dieses Jahres eine erste Schulung zu diesem Thema.

    Bei Interesse können Sie sich bereits jetzt kurz und unverbindlich vormerken lassen.

    Sie erreichen uns wie folgt:
    MATTIS-Büro, Frau Petra Klemmer:           
    +49 (0 80 39) 91 39
    [email protected]

    Wir werden Zeit, Ort und Inhalte aber noch rechtzeitig vorher in einem separaten Anschreiben bekanntgeben.

    Weiterer Ausblick

    Unser nächstes Informationsschreiben zur Maschinenverordnung 2023/1230 erhalten Sie im Oktober 2025. Bis dahin sind wir aber selbstverständlich gerne beratend für Sie da, falls Sie Fragen haben. Wenden Sie sich im Bedarfsfall gerne an unser Büro und wir werden Sie nach besten Kräften unterstützen!

  • Neue Maschinenverordnung 2023/1230 – Update Oktober 2024

    Das Jahr 2024 neigt sich langsam dem Ende zu und damit verbleiben nur noch gute zwei Jahre bis zum Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2023/1230.

    Sowohl die EU-Kommission als auch die Normungsgremien arbeiten mit Hochdruck daran, die Umsetzung in dieser Zeit erfolgreich über die Bühne zu bringen. Dennoch besteht nach wie vor in vielen Punkten Klärungsbedarf.

    Lesen Sie von den neuen Entwicklungen in unserem aktuellen Newsletter:

    Entscheidung in UK: CE versus UKCA

    Gute Neuigkeiten gibt es aus dem Vereinigten Königreich. Ursprünglich war nach dem Brexit geplant, dass dort das eigens eingeführte UKCA-Kennzeichen die CE-Kennzeichnung ersetzen sollte. Dies hätte den Handel zwischen dem Festland und der Insel für viele Unternehmen erschwert.

    Wie wir bereits in der Vergangenheit berichteten, gab es jedoch Anzeichen, dass die Gültigkeit des CE-Kennzeichens möglicherweise dauerhaft in UK bestehen bleiben würde. Diese Hoffnung hat sich erfüllt: Am 01.08.2024 entschied die britische Regierung, das CE-Kennzeichen weitgehend für fast alle Bereiche im Maschinenbau und ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuerkennen.

    Die Möglichkeit einer UKCA- statt einer CE-Kennzeichnung existiert parallel weiterhin und ist für bestimmte Bereiche (z. B. für medizinische Geräte) nach wie vor verpflichtend oder zumindest noch nicht final geklärt. Möchten Sie herausfinden, ob Ihre Produkte hiervon betroffen sind, finden Sie detailliertere Informationen direkt auf der Seite der britischen Regierung:
    https://www.gov.uk/guidance/ukca-marking-conformity-assessment-and-documentation

    Kombinierte Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung 2023/1230

    Nach wie vor gilt, dass bis zum endgültigen Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2003/1230 im Januar 2027 allein die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist.

    Doch für Maschinen und Anlagen, die den Vorgaben beider Regelungen entsprechen, gibt es nun die Möglichkeit, eine kombinierte Konformitätserklärung abzugeben. Die Europäische Kommission erklärte dies auf ihrer Homepage wie folgt:

    “All machinery placed on the EU market before 20 January 2027 must comply with the current Machinery Directive 2006/42/EC. Manufacturers are allowed to state on an EU Declaration of Conformity that such machinery also conforms with Machinery Regulation (EU) 2023/1230 if applicable.”

    Besonders interessant ist dies speziell für Maschinen, bei denen nicht gewiss ist, ob sie vor oder nach dem Stichtag der Maschinenverordnung 2023/1230 in Verkehr gebracht werden.

    Jedoch nicht für alle Maschinen ist diese kombinierte Konformitätserklärung anwendbar; bei Hebemaschinen beispielsweise oder für Maschinen, die eine EG-Baumusterprüfung benötigen, kann sie nicht ausgestellt werden.

    Natürlich unterstützen wir Sie in dieser Hinsicht, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

    Ein Thema von zunehmender Bedeutung: Cybersecurity

    Die raschen Entwicklungen im digitalen Sektor inklusive des Themas künstlicher Intelligenz bieten nicht nur zahlreiche neue Chancen, sie bringen auch neue Risiken mit sich. Wie mit diesen umzugehen ist, das bestimmt unter anderem der bestehende Cybersecurity Act 2019/881. Doch die EU hat nun gleich zwei weitere neue Regelwerke zur IT-Sicherheit herausgegeben.

    Auf der einen Seite steht die Maschinenverordnung 2023/1230. Unter dem Schlagwort „Schutz vor Korrumpierung“ werden neue Standards und Maßnahmen im Bereich der Cybersecurity bestimmt. Maschinen bzw. deren Software sind künftig umfassend gegen Zugriffe jeglicher Art (remote oder lokal) zu schützen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten.

    Daneben spielt auch der Cyber Resilience Act (kurz CRA) eine bedeutende Rolle, der im März dieses Jahres verabschiedet wurde und nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten verpflichtend umzusetzen ist. Er regelt detailliert die Pflichten der Hersteller in Bezug auf unberechtigte Zugriffe, mögliche IT-Schwachstellen, Verschlüsselung, Software-Updates etc.

    Auch dieses neue Gesetz verlangt künftig eine CE-Kennzeichnung für Hard- und Software. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Hard- und Software, die den neuen Security-Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

    Gerade Hersteller vernetzter Maschinen und „smarter“ Systeme sollten sich daher frühzeitig mit diesen Vorschriften auseinandersetzen und ihre Produkte an die neuen Anforderungen anpassen.

    Harmonisierte Normen: Werden sie weiterhin Bestand haben?

    Hunderte harmonisierte Normen konkretisieren derzeit die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie bieten Herstellern zugleich Anleitung als auch Sicherheit: Denn wer seine Maschinen normgerecht in Verkehr bringt, hat damit die sogenannte Konformitätsvermutung im Hinblick auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

    Doch eben diese Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden mit der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 – zumindest in Teilen – abgeändert und ergänzt. Deshalb stellt man sich mit Recht die Frage, welche Auswirkungen dies auf die harmonisierten Normen haben wird. Werden sie weiterhin Gültigkeit haben und eine Konformitätsvermutung auslösen?

    Die EU-Kommission ist sich des Problems bewusst und plant tatsächlich einen Transfer der harmonisierten Normen zur neuen Maschinenverordnung 2023/1230, sofern sie deren Anforderungen entsprechen. Nach aktuellem Stand soll dies im Jahr 2026 geschehen.

    Doch als Voraussetzung hierfür müssen zuerst alle harmonisierten Normen durch die Normungsgremien überprüft werden: Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die nicht der Maschinenverordnung 2023/1230 entsprechen, müssen identifiziert werden.

    Dies ist bei der Fülle an harmonisierten Normen (mehr als 800 an der Zahl) und wegen der Kürze der Zeit eine herausfordernde Aufgabe. Daher ist mit einer tatsächlichen Überarbeitung der relevanten Passagen gegebenenfalls erst später zu rechnen.
    Mit anderen Worten: Einige notwendige Anpassungen an die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenverordnung 2023/1230 in den Normen werden eventuell erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen.

    Wird es einen EU-Leitfaden zur Maschinenverordnung 2023/1230 geben?

    Nach derzeitigem Wissensstand wird es auch zur Maschinenverordnung 2023/1230 einen EU-Leitfaden geben, zum Erscheinungsdatum liegen jedoch noch keine Informationen vor.

    Bereits für die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war der EU-Leitfaden der Europäischen Kommission ein hilfreiches Informations- und Naschlagewerk.

    Seine letzte Auflage (Version 2.3 vom April 2024) enthält sogar bereits einige Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 hinsichtlich der digitalen Bereitstellung von Dokumenten (Betriebsanleitung, Konformitätserklärung etc.).

    Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230

    Wie das Team der Informationsseite www.maschinenrichtlinie.de mitteilte, finden sich in der deutschen Fassung der Maschinenverordnung 2023/1230 zahlreiche Übersetzungsfehler. Die EU-Kommission hat nach Erhalt der entsprechenden Liste darauf reagiert und lässt nun zumindest einige davon überprüfen. Es kann daher in absehbarer Zeit mit einer überarbeiteten deutschen Version der Maschinenverordnung 2023/1230 gerechnet werden.

    Wie geht es weiter?

    Unser nächstes Informationsschreiben zur Maschinenverordnung 2023/1230 erhalten Sie im Februar 2025. Bis dahin sind wir aber selbstverständlich gerne für Sie da, wenn Beratungsbedarf besteht.

    Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne:
    MATTIS-Büro, Frau Petra Klemmer: +49 (0 80 39) 91 39

    Wir freuen uns außerdem über Ihren Besuch auf unserer Homepage
    www.mattis-services.com, welche laufend erweitert wird.

    Merken Sie sich auch gerne unsere kommenden Schulungen zur Maschinenverordnung 2023/1230 vor: Diese werden voraussichtlich im März oder April 2026 stattfinden und werden Sie detailliert auf die neue Maschinenverordnung vorbereiten. Die exakten Termine werden wir rechtzeitig vorher bekanntgeben.

    Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro.

  • Neue Maschinenverordnung 2023/1230 – Update Februar 2024

    Was bedeutet die Umstellung von einer EU-Richtlinie auf eine EU-Verordnung?

    Bisher galt eine Richtlinie, nun kommt eine Verordnung – aber welche Auswirkung hat diese Umstellung des Rechtsinstruments überhaupt?

    Richtlinien der EU, wie die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine ist, müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

    Dies bedeutet einen hohen Verwaltungsaufwand, denn jeder Mitgliedsstaat muss Gesetze und Verordnungen erlassen, die den Inhalt der Richtlinie in nationales Recht übernehmen.

    In Deutschland geschieht dies aktuell noch durch das Produkt-sicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz, in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010).

    Bei Verordnungen der EU ist dieser Schritt nicht notwendig. Sie entwickeln mit Inkrafttreten (in diesem Fall am 20.01.2027) direkt Gesetzeskraft in allen Mitgliedsstaaten.

    Für den Anwender ergeben sich also keine Nachteile aus dieser Umstellung.

    Im Gegenteil, es ist als Vorteil anzusehen: Bisher wiesen die jeweiligen nationalen Gesetze zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG teils unterschiedliche Auslegungen auf, was Rechtsunsicherheiten mit sich brachte. Mit der Einführung einer direkt geltenden Verordnung für alle EU-Staaten dürfte dieses Problem nun minimiert werden.

    Gibt es Hoffnung auf Anerkennung in UK?

    Der Brexit brachte in Großbritannien die neue UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed) mit sich, welche als britisches Pendant zur CE-Kennzeichnung verstanden werden kann. Durch eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 kann dennoch in den meisten Fällen weiterhin die CE-Kennzeichnung verwendet werden.

    Nach aktuellen Informationen der britischen Regierung könnte die CE-Kennzeichnung aber über diesen Zeitrahmen hinaus anwendbar sein, denn diese schreibt auf ihrer offiziellen Homepage:

    „The government intends to extend recognition of the CE marking for placing most goods on the market in Great Britain, indefinitely, beyond December 2024. These updates apply to the 18 regulations that fall under the Department for Business and Trade (DBT)…“

    (Quelle und Volltext: https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain)

    Dies sind gute Neuigkeiten für alle, die Handel mit UK betreiben. Zwar steht die rechtliche Umsetzung dieser Regelung durch die Regierung Großbritanniens noch aus. Aber sollte die Anerkennung der CE-Kennzeichnung bestehen bleiben, kann man auf ein weiteres, leichtes Bereitstellen von Maschinen auf dem britischen Markt auch nach Gültigwerden der Maschinenverordnung 2023/1230 hoffen.

    Wesentliche Veränderung: Was sagt die Maschinenverordnung 2023/1230 zum Umbau von Gebrauchtmaschinen?

    Wer sich jemals mit dem Umbau einer Maschine befassen musste, wird die Fragestellung vermutlich kennen: Wurde die Maschine dadurch wesentlich verändert?

    Die Problematik ist folgende: Wer eine Maschine wesentlich verändert, wird zu deren Hersteller, der sie neu in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt – mit allen dazugehörigen Rechtspflichten wie etwa einem Konformitätsbewertungsverfahren.

    Dieser Punkt stellt bis heute tatsächlich eine Lücke in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dar, sie definiert eine wesentliche Veränderung nicht. Folglich gibt es keine einheitliche Regelung in der EU, sondern die Mitgliedsstaaten regeln den Sachverhalt national und teilweise unterschiedlich.

    Mit der Maschinenverordnung 2023/1230 wird diese Lücke jedoch geschlossen, denn die aktuelle Fassung liefert endlich eine klare Definition für eine wesentliche Veränderung als eine

    „vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren beziehungsweise dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht“.

    Es ist sehr zu begrüßen, dass diese Thematik mit der Maschinenverordnung 2023/1230 EU-weit einheitlich geregelt und somit Rechtsklarheit geschaffen wird.

    Welche neuen Begrifflichkeiten bringt die Maschinenverordnung 2023/1230 mit sich?

    Änderungen wird es unter anderem bei dem Wort „Maschine“ selbst geben. Die noch geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fasst den Begriff „Maschine“ relativ weit, denn als solche gelten derzeit auch:

    • auswechselbare Ausrüstungen
    • Sicherheitsbauteile
    • Lastaufnahmemittel
    • Ketten, Seile und Gurte
    • abnehmbare Gelenkwellen
    • unvollständige Maschinen

    Dieser für den Nicht-Fachmann nicht leicht nachvollziehbaren Begriffsbestimmung soll mit der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 ein Ende gesetzt werden.

    Unvollständige Maschinen werden künftig auch als solche benannt. Alle anderen Produkte aus der obigen Liste werden unter dem Begriff „dazugehörige Produkte“ zusammengefasst.

    Durch diese Änderung dürfte der Text der Maschinenverordnung 2023/1230 im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2026/42/EG leichter und verständlicher zu lesen sein.

    Wie geht es weiter?

    Unsere nächste Information zur Maschinenverordnung 2023/1230 erhalten Sie im Oktober 2024. Aber auch in der Zwischenzeit sind wir gerne beratend für Sie da.

    Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne:

    MATTIS Büro, Frau Petra Klemmer: +49 (0 80 39) 91 39

    Wir freuen uns außerdem über Ihren Besuch auf unserer Homepage www.mattis-services.com, welche laufend erweitert wird.

    An dieser Stelle möchten wir zudem noch einmal auf unsere kommenden Schulungen hinweisen. Diese werden voraussichtlich im März oder April 2026 stattfinden und Sie detailliert auf die neue Maschinenverordnung vorbereiten. Die exakten Termine folgen rechtzeitig vorher.

    Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro.

  • Neue Maschinenverordnung 2023/1230

    Wie Sie sicherlich bereits erfahren haben, wird die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst von der neuen Maschinenverordnung 2023/1230.
    Mit dieser Umstellung werden tiefgreifende Veränderungen auf dem Sektor der Produktsicherheit einhergehen. Viele Unternehmen fragen sich, welche neuen Pflichten damit auf Sie zukommen und welche Schritte zu unternehmen sind. Wir möchten Sie gerne bei diesem Prozess unterstützend begleiten. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie daher über einige wesentliche Punkte.

    Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung 2023/1230?

    Bereits am 29.06.2023 wurde die neue Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
    Einige wenige Artikel, die primär die Mitgliedsstaaten und die Union selbst betreffen, gelten bereits ab dem Datum der Veröffentlichung. Die restlichen Teile der Maschinenverordnung 2023/1230 werden jedoch erst nach einer Übergangsfrist am 20.01.2027 in Kraft treten.
    Bis zu diesem Zeitpunkt ist weiterhin die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Relevant ist hierbei der Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Maschine: Wenn dieser frühestens am 20.01.2027 liegt, ist die neue Maschinenverordnung verpflichtend anzuwenden.

    Sind während der Übergangsfrist Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung 2023/1230 parallel anwendbar?

    Nein, eine parallele Anwendung beider Vorschriften ist nicht vorgesehen. Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Maschinenverordnung 2023/1230 nach Ablauf der Übergangsfrist ist ausschließlich die aktuelle Maschinenrichtlinie anzuwenden.

    Ist mit Anpassungen der Maschinenverordnung 2023/1230 zu rechnen?

    Tatsächlich wurde die neue Maschinenverordnung bereits innerhalb den ersten Woche nach Veröffentlichung, genauer gesagt am 04.07.2023, durch eine Veränderungsverordnung angepasst. Weitere Korrekturen sind aus heutiger Sicht möglich und wahrscheinlich. Daher ist nach unserer Meinung eine grundlegende Auseinandersetzung mit der neuen Maschinenverordnung derzeit für Sie noch nicht erforderlich – außer in folgendem Fall:

    Was ist bereits vor Ablauf der Übergangsfrist zu beachten?

    Man denke an das Negativbeispiel des Berliner Flughafens: Planen Sie Ihre Projekte im Voraus im Hinblick auf die kommenden neuen Regelungen. Könnte sich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Ihrer Maschinen über den 20.01.2027 hinaus verzögern, muss für diese die neue Maschinenverordnung 2023/1230 verpflichtend angewandt werden – die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf dann nicht mehr herangezogen werden. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder per E-Mail. Wir informieren Sie darüber, was Sie beachten müssen.

    Wie erhalte ich weitere Informationen?

    Wir werden Sie zweimal pro Jahr über die weitere Entwicklung informieren, jeweils im Februar und Oktober. Wir werden zudem Anfang 2026, voraussichtlich März oder April, Schulungen anbieten, welche Sie ideal auf die Umstellung und die Anforderungen der Maschinenverordnung 2023/1230 vorbereiten werden. Genauere Informationen zu den Terminen folgen rechtzeitig vorher. Bei Interesse bitten wir um eine kurze und unverbindliche Vorabbekundung an unser Büro. Sollten Sie bereits jetzt Bedarf an weiteren Auskünften haben, kommen Sie gerne auf uns zu und wir unterstützen Sie!